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   BGH, 14.07.1964 - IV ZR 179/63   

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BGH, 14.07.1964 - IV ZR 179/63 (https://dejure.org/1964,1033)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1964 - IV ZR 179/63 (https://dejure.org/1964,1033)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1964 - IV ZR 179/63 (https://dejure.org/1964,1033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 99
  • NJW 1964, 2103
  • MDR 1964, 912
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.03.1962 - IV ZR 272/61

    Sowjetzonales Ehescheidungsurteil

    Auszug aus BGH, 14.07.1964 - IV ZR 179/63
    Der Senat hat jedoch ausgesprochen, daß für die Scheidung von Ehen deutscher Staatsangehöriger, von denen zur Zeit der Entscheidung der eine Ehegatte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik und der andere in der Sowjetzone hat, allein das in der Bundesrepublik geltende Eherecht anzuwenden ist, und daß Art. 17 EGBGB im interzonalen Privatrecht nicht entsprechend angewendet werden kann (BGHZ 34, 134, 142 [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60]; 38, 1, 4) [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61].

    Daran ist trotz der im Schrifttum erhobenen Einwendungen festzuhalten (Erman/Marquordt, Art. 17 EG Anm. 16 b; Kegel, Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 20 VI 6, S. 305; Neuhaus, Grundbegriffe des internationalen Privatrechts § 41 II 5, S. 216; Beitzke, JZ 1961, 649, 653; 1963, 512 [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61]; Drobnig, FamRZ 1961, 341, 349).

    Wie die von den dortigen Gerichten ausgesprochenen Ehescheidungen in der Bundesrepublik grundsätzlich als gültig hingenommen werden müssen und die in der Sowjetzone lebenden Deutschen nur in engem Rahmen vor Nachteilen geschützt werden können, die sie etwa durch die Anwendung des Rechts der sowjetischen Besatzungszone erleiden (BGHZ 38, 1, 4) [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61], weil durch die rechtsgestaltende Kraft eines Scheidungsurteils für die bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Sowjetzone lebenden Eheleute zu einer Zeit, in der keiner der Ehegatten der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik unterstand, Rechtstatsachen geschaffen worden sind, die auch in der Bundesrepublik anerkannt werden müssen, ebenso muß die nach § 17 Abs. 1 EheVO erfolgte Auflösung einer Ehe in der Bundesrepublik anerkannt werden, wenn zur Zeit des Inkrafttretens der Eheverordnung beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Sowjetzone hatten.

  • BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60

    Wirksamkeit sowjetzonaler Ehescheidungsurteile in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 14.07.1964 - IV ZR 179/63
    Der Senat hat jedoch ausgesprochen, daß für die Scheidung von Ehen deutscher Staatsangehöriger, von denen zur Zeit der Entscheidung der eine Ehegatte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik und der andere in der Sowjetzone hat, allein das in der Bundesrepublik geltende Eherecht anzuwenden ist, und daß Art. 17 EGBGB im interzonalen Privatrecht nicht entsprechend angewendet werden kann (BGHZ 34, 134, 142 [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60]; 38, 1, 4) [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61].

    Nach der Rechtsprechung des Senats soll die auf dem Gebiet der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen, soweit dem nicht höhere Belange der Allgemeinheit entgegenstehen (BGHZ 34, 134, 151) [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60].

  • BGH, 21.06.1963 - V ZB 3/63

    Güterstand der Sowjetzonenflüchtlinge

    Auszug aus BGH, 14.07.1964 - IV ZR 179/63
    Mag aus praktischen Gründen, insbesondere auf weltanschaulich mehr neutralen Rechtsgebieten, und um Rechtsverwirrung oder Rechtsunsicherheit zu vermeiden, das Recht der Sowjetzone gegebenenfalls auch in der Bundesrepublik anzuwenden sein (vgl. BGHZ 40, 32 zum gesetzlichen Güterstand der Sowjetzonenflüchtlinge), für das Eheauflösungsrecht gilt das nicht.
  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81

    Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung

    Der Bundesgerichtshof hat (in vor dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages ergangenen Entscheidungen) die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des Art. 17 EGBGB für die Bestimmung des Statuts des nachehelichen Unterhalts im innerdeutschen Kollisionsrecht abgelehnt und stattdessen auf den Grundsatz verwiesen, daß die in der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen würden, soweit dem nicht höhere Belange der Allgemeinheit entgegenstehen (BGHZ 34, 134, 151; vgl. auch BGHZ 42, 99, 108) [BGH 14.07.1964 - IV ZR 179/63].

    In früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendbarkeit des Art. 17 EGBGB im innerdeutschen Kollisionsrecht auch damit begründet, daß zwischen dem Ehescheidungsrecht in beiden Teilen Deutschlands keine Parität bestehe (BGHZ 38, 1, 3 f. [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61]; 42, 99, 103 f. [BGH 14.07.1964 - IV ZR 179/63]).

  • OLG Düsseldorf, 02.12.1980 - 6 UF 141/80
    Die Klägerin hat nach ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik keine Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Ehe erhoben (da die Klage nur in "angemessener Frist« hätte erhoben werden können, könnte die Klägerin eine solche Feststellung wegen Zeitablaufs auch nicht mehr erwirken, selbst wenn sie es wollte, vgl. zu dem Vorstehenden die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGHZ 34, 134; 38, 1; 42, 99, und BGH FamRZ 1963, 431 ff).

    In zwei weiteren Entscheidungen (BGHZ 38, 1 und BGHZ 42, 99) hat dann der Bundesgerichtshof den eigentlichen Grund dafür genannt, weshalb die Gerichte der Bundesrepublik seiner Ansicht nach nicht auch das Recht der DDR, obwohl es "formal deutsches Recht ist«, anwenden können: Die sowjetzonale EheVO verfolge wesentlich mit den Zweck, die Umgestaltung der gesellschaftlichen Struktur in der sowjetischen Besatzungszone im Sinne der Ziele der kommunistischen Weltanschauung durchzusetzen, und solle nach dem Willen der gesetzgebenden Organe der sowjetischen Besatzungszone in diesem Sinne angewendet werden.

    Daraus folge, daß Art. 17 EGBGB in dem Verhältnis dieser beiden Teile Deutschlands nicht entsprechend angewandt werden könne (BGHZ 38, 1, 3 f; 42, 99, 103 f).

  • BGH, 16.05.1984 - IVb ZB 810/80

    Versorgungsausgleich bei Ehegatten aus der DDR

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  • BSG, 19.03.1976 - 11 RA 50/75

    Unterhaltsanspruch - Geschiedene Frau - DDR - Maßgebliches Recht - Projektion

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (SozR Nr. 59 und 60 zu 5 1265 RVO; SozEntsch BSG V 5 1265 Nr. 47), die ebenfalls Unterhaltsansprüche noch für Zeiten vor Inkrafttreten des Grundvertrages DDR vom mit der 21. Dezember 1972 (BGBl 1975 II 425) zu prüfen hatte, ist mit dem Bundesgerichtshof -BGH-(BGHZ 54, 154; 42, 99) davon ausgegangen, daß im Verhältnis zur DDR sich das für die Scheidungsfolgen maßgebende Recht nicht nach Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und auch nicht entsprechend dieser Vorschrift bestimmt.
  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 10/81
    Soweit die Beklagte bezweifelt, daß die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 54, 454; fortgeführt in BGHZ 42, 99, 108) dafür einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt, weil sie einen -"7-.
  • BSG, 29.04.1976 - 4 RJ 341/74

    Scheidung - Schuld - Feststellung - Urteil eines DDR-Gerichts

    Diese Rechtsstellung sei ihr nicht dadurch genommen worden, daß das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow sich für zuständig gehalten und die Ehe geschieden habe (BGHZ 54, 145; 58, 2; 42, 99 ; SozR Nr. 59 und 60 zu @1265 RVG).
  • OLG Schleswig, 18.06.1982 - 10 UF 187/80
    Hierbei kann durchaus erwogen werden, Rechtssätze des internationalen Privatrechts heranzuziehen (BGHZ 42, 99).
  • BSG, 18.09.1975 - 4 RJ 23/75

    Hinterbliebenenrente - Geschiedene Ehefrau - Eheschließung in Berlin

    So hat der BGH bei Klagen auf Feststellung des Fortbestehens einer in der DDR geschiedenen Ehe die Schutzgedanken des 5 328 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) nur in solchen Fällen entsprechend herangezogen, in denen die klagende Partei zur Zeit des Erlasses des ostzonalen Scheidungsm urteils ihren Wohnsitz oder dauernden gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder Westberlin hatte (BGHZ 34, 134; 38, 1; 42, 99, 107).
  • BSG, 29.02.1972 - 5 RJ 490/70

    Wohnsitz in der DDR - Unterhaltspflicht - Neuregelung - Wohnsitz der Ehefrau -

    gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) keine Anwendung (vgl° BGH aaO und in BGHZ 42, 99 ff)° Er hat die Auffassung vertreten, daß ein Unterhaltsanspruch im Anschluß an eine in der DDR ausgesprochene Ehescheidung 6.
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